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   VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427   

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VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427 (https://dejure.org/2009,71947)
VG Augsburg, Entscheidung vom 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427 (https://dejure.org/2009,71947)
VG Augsburg, Entscheidung vom 25. November 2009 - Au 5 S 09.1427 (https://dejure.org/2009,71947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Mastino Napoletano; Maulkorbzwang; Negativattest

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427
    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Die Frage, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegen kann, ist damit nicht beantwortet (BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755).

    Befinden sich Hunde der Rasse Mastino Napoletano außerhalb eines eingefriedeten Grundstücks und sind dabei nicht angeleint oder tragen keinen Maulkorb, ist davon auszugehen, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Vorfällen kommen wird, die möglicherweise Schäden auslösen werden, die aufgrund der Beißkraft dieser Hunde auch erheblich sind (BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755), wonach davon auszugehen ist, dass es zu Beißvorfällen kommt oder kommen kann, wenn ein Hund der in § 1 Abs. 2 der KampfhundeV genannten Rasse, wie die Hündin des Klägers, außerhalb der Ortschaft frei umherläuft und keinen entsprechenden Schutz in Form eines Maulkorbs trägt.

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

    Auszug aus VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427
    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es für Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht erforderlich, dass der Hund (bereits) durch Beißen von Menschen oder Tieren oder durch sonstiges aggressives Verhalten wie etwa "Stellen" von Passanten, auffällig geworden ist (BayVGH vom 18.2.2004 a.a.O.).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427
    Dass ein Hund, der den Wesenstest bestanden hat, unter anderen Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (siehe hierzu BVerfG vom 16.3.2004 BVerfGE 110, 141 ff. = NVwZ 2004, 597 ff. = DVBl 2004, 698 ff.).
  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 24 CS 03.527
    Auszug aus VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427
    Auch in der Sache stehe der positive Wesenstest einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht entgegen, da ein Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme sein könne (BayVGH vom 31.3.2003 Az. 24 CS 03.527).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427
    Nach der vorerwähnten Entscheidung sowie nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (BVerwGE 116, 347 ff.) und vom 4. Oktober 2005 (a.a.O.) ist zwar die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse für sich gesehen noch nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu begründen.
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427
    Dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und den privaten Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts seines Rechtsbehelfs im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Berücksichtigung finden können, ist verfassungsgerichtlich anerkannt (siehe hierzu BVerfG vom 12.9.1995 NVwZ 1996, 58 = DVBl. 1995, 1297 = BayVBl. 1996, 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427
    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).
  • VG Regensburg, 09.06.2011 - RN 5 K 09.1426

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, Blauzungenkrankheit, Zwangsgeldfälligstellung,

    Auszug aus VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427
    Der Antragsteller erhob am 25. September 2009 Klage gegen Ziffer 2.6 des vorgenannten Bescheids (Verfahren Au 5 K 09.1426) und beantragte gleichzeitig,.
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